Satzung Hundefreunde Niederelvenich e. V.


§ 1 Name, Sitz

(1)    Der am 30. Januar 1998 gegründete Verein führt den Namen „Hundefreunde Niederelvenich e. V."

(2)    Der Verein hat seinen Sitz in Zülpich-Niederelvenich.

(3)    Der Verein ist beim Amtsgericht Bonn im Vereinsregister unter der Kennung VR 11057 eingetragen.

 

§ 2 Geschäftsjahr, Verbandszugehörigkeit, Erfüllungsort

(1)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2)  Der Verein ist Mitglied im Deutschen Verband der Gebrauchshundesportvereine e. V.
Die Satzungen und Ordnungen des DVG, sowie die Beschlüsse seiner Organe sind geltendes Vereinsrecht im Sinne dieser Satzung, analog gilt dies für Beschlüsse und Satzungen des VDH und der FCI. Der Verein regelt seine Angelegenheiten selbstständig soweit nicht allgemein verbindliche Bestimmungen dieser Verbände entgegenstehen.

(3)  Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Euskirchen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2)  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

(3)  Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

(4)  Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Deutschen Verband der Gebrauchshundsportvereine e.V. sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

 

§ 4 Vereinszweck, Vereinstätigkeit

(1)    Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Hundesports, als gemeinsame Aktivität von Mensch und Hund in Form von Bewegung, Spaß, Wettbewerb und Erziehung.

Dies wird insbesondere verwirklicht:

a)    indem Hundehaltern die Möglichkeit geboten wird, sich als Team gemeinsam mit 
ihren Hunden in Hundesportarten, die beim DVG angeboten werden, zu betätigen, soweit entsprechend geschulte Ausbilder zur Verfügung stehen,

b)    durch regelmäßiges gemeinsames Training im Sport mit dem Hund,

c)    durch das Heranführen von Jugendlichen an die hundesportliche Arbeit und an die sportlichen Grundsätze,

d)    durch die Durchführung von verbandsöffentlichen Prüfungen und Wettkämpfen im Hundesport und in der Jugendarbeit,

e)    durch die Welpenprägung,

f)     durch die Abhaltung und dem Besuch von Seminaren zu den für den Verein relevanten Themen,

g)    durch die Information der Öffentlichkeit über den Hundesport,

h)    durch die Berücksichtigung des Tierschutzgedankens im Hinblick auf die artgerechte Ausbildung und dem Umgang mit dem Hund.

(2)    Die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke erfolgt unter Berücksichtigung der Belange der Umwelt und des Naturschutzes, soweit dies ohne Beeinträchtigung eines effizienten Sportbetriebes möglich ist

(3)    Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§ 5 Vergütung in der Vereinstätigkeit

(1)    Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

(2)    Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu vergeben. Maßgebend sind die Haushaltslage des Vereins sowie die Budgetfreigabe der Mitglieder gemäß § 11 (4) dieser Satzung.

 

§ 6 Mitgliedschaft

(1)  Mitglied kann jede natürliche und unbescholtene Person werden, die sich zur Einhaltung der Vereinssatzung verpflichtet und

a)  die nicht aus einem zum Verband gehörendem Verein ausgeschlossen worden ist,

b)  die nicht zu einem Rassehundezucht- und/oder Hundesportverband außerhalb des VDH angehört.

(2)  Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein hat durch schriftlichen Antrag beim Vorstand mit den Angaben entsprechend des Antragsformulars zu erfolgen. Mit dieser Anmeldung ist die Weitergabe der Daten an den Verband und die Verwendung für die Erfordernisse des Sports und des Vereins zulässig.

(3)  Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der/des gesetzlichen Vertreter/s.

(4)  Die Annahme oder Ablehnung eines Mitgliedsantrags erfolgt durch Vorstandsbeschluss, nachdem die Mitglieder über den Mitgliedsantrag informiert wurden. Aufgenommene Mitglieder sind in der nächsten Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Die Mitgliedschaft im Verein beginnt einvernehmlich rückwirkend zum Beginn des laufenden Quartals. Die Gründe für eine etwaige Ablehnung müssen dem Antragsteller nicht mitgeteilt werden.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)    Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen andere Regelungen enthalten.

(2)    Die Bestimmungen der Satzung, der Ordnungen und Beschlüsse, sowie die Einzelanweisung der zuständigen Verbands- und Vereinsorgane sind einzuhalten. Die Einhaltung der Bestimmungen der Tierseuchengesetze und die verbandsinternen Verpflichtungen zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung sind bindend.

(3)    Jedes Mitglied ist angehalten, sich am weiteren Aufbau des Hundeplatzes, an den Veranstaltungen des Vereins und im organisatorischen Bereich aktiv zu beteiligen.

 

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)    Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.

(2)    Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen möglich.

(3)    Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Antrag eines anderen Mitglieds oder eines Organs ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied:

a)    in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck oder den Vereinsfrieden verstößt,

b)    in grober Weise gegen die Vereinssatzung verstößt,

c)    sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens,

d)    gegen die Bestimmungen des Tierschutzes verstoßen hat,

e)    die Amtsfähigkeit gemäß § 45 Strafgesetzbuch verliert.

(4)    Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Betreffende kann den Ausschlussbeschluss binnen eines Monats gerichtlich anfechten. Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung. Wird der Ausschlussbeschluss durch das Mitglied nicht binnen eines Monats nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung gerichtlich angefochten, so wird der Beschluss wirksam. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Frist beginnt jeweils mit Zustellung des Ausschlussbeschlusses.

Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vorstand, mit einem einstimmigen Vorstandsbeschluss, einen vorläufigen vollziehbaren Ausschlussbeschluss erklären.

Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes oder per Boten zuzustellen, die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch bereits mit der Beschlussfassung ein.

(5)    Die Mitgliedschaft endet durch Streichung. Die Streichung ist vollziehbar, wenn das Mitglied mit der Zahlung der Beiträge, trotz zweimaliger Mahnung unter Androhung der Streichung länger als drei Monate im Rückstand ist. Die Streichung wird zum Jahresende ohne Verzicht auf die ausstehenden Beträge wirksam. Die Rechte des Mitglieds ruhen mit der Bekanntgabe des Beitragsverzuges durch Einschreibebrief an den Betroffenen.

(6)    Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Es sind Vereinspapiere, Vereins- und Verbandsausweise und Abzeichen ohne Vergütung zurückzugeben.

Funktionsträger haben die Unterlagen des Arbeitsgebietes an ihren Nachfolger zu übergeben. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.

 

§ 9 Beiträge

(1)    Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten. Dieser ist im Voraus bis zum 31. Januar des Jahres zu entrichten. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein.

(2)    Bei einem unterjährigen Eintritt wird der Beitrag quartalsmäßig rückwirkend berechnet.

(3)    Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Betrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über eine Stundung und/oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.

 

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

(1)  Der Vorstand

(2)  Die Mitgliederversammlung

 

§ 11 Vorstand

(1)    Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Geschäftsführer. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(2)    Vorstandsmitglieder nach § 10 Abs. 1 können nur Vereinsmitglieder werden.

(3)    Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Geschäftsführer. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(4)    Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Vorstand erstellt den Jahresfinanzplan, der den Mitgliedern vorgestellt wird. Die Budgetierung bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Bei Verfügungen über EURO 1.000,00 im Einzelfall muss der Vorstand darüber unverzüglich in Kenntnis gesetzt werden.

(5)    Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.

(6)    Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vorstand für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.

(7)    Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Ausbildungswart, dem Platzwart und den Übungsleitern der entsprechenden Ausbildungsbereiche. Personalunionen sind möglich.

 

§ 12 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Er hat folgende Aufgaben:

(1)    Ausstellen einer Geschäftsordnung für den Vorstand

(2)    Vorbereitung der Mitgliederversammlung

(3)    Aufstellung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung

(4)    Einberufung der Mitgliederversammlung im ersten Quartal des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich unter Angabe der      Tagesordnungspunkte

(5)    Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

(6)    Buchführung

(7)    Erstellung eines Jahresberichtes

(8)    Abschluss von Verträgen im Namen und für Rechnung des Vereins

(9)    Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

(10)  Führung der Mitgliederliste

(11)  Erstellung des Jahresfinanzplans

 

§ 13 Mitgliederversammlung

(1)    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im 1. Quartal eines Kalenderjahres statt.

(2)    Die Jahreshauptversammlung wird von dem ersten Vorsitzenden schriftlich, unter Wahrung einer 14-tägigen Frist unter Angabe der Tagesordnungspunkte einberufen.

Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail.

(3)    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder, schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beantragt wird oder der Vorstand dieses beschließt.

(4)    Anträge der Mitglieder sind bis sechs Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen. Am Tag der Versammlung gestellte Anträge werden nach Zustimmung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit in die Tagesordnung aufgenommen. Ausgenommen hiervon sind Anträge zur Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins.

(5)    Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

(6)    Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Ausschließlich anwesende Mitglieder sind stimmberechtigt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der drei Viertel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen.

(7)    Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(8)    Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für Folgendes zuständig:

a)    Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands

b)    Wahl und Abberufung der Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes

c)    Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und über Vereinsordnungen

d)    Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands

e)    Feststellung der Höhe des Jahresbeitrags

f)     Beschlussfassung über die Beschwerde eines Ausschlussbeschlusses des Vorstands

g)    Festlegung der jeweiligen Gebührenordnung

h)    Bei einem begründeten Finanzbedarf des Vereins kann die Erhebung einer zusätzlichen Umlage in Form einer Geldleistung beschlossen werden

 

§ 14 Wahlen, Abstimmungen und Protokollführung

(1)    Die Mitglieder der Organe des Vereins werden mit einfacher Mehrheit  gewählt.

(2)    Abstimmungen in den Organen finden mit einfacher Mehrheit statt.

(3)    Über die Sitzungen und Beschlüsse der Organe sind Protokolle anzufertigen, die von dem  Schriftführer, von der Leitung der Sitzung und einem Vorstandsmitglied unverzüglich zu unterzeichnen sind.

 

§ 15 Kassenprüfung

(1)    Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählten zwei Prüfer, überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereins in rechnerischer und sachlicher Hinsicht. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.

(2)    Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören und dürfen nicht unmittelbar wieder gewählt werden. Die Kassenprüfer werden jeweils um ein Jahr zeitversetzt für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(3)    Sonderprüfungen sind möglich.

 

§ 16 Haftung

(1)    Ehrenamtlich Tätige, Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung EURO 720,00 im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2)    Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden,

- bei der Ausübung des Sports,

- bei der Teilnahme von Vereinsveranstaltungen oder

- durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins,

soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

 

§ 17 Datenschutz

(1)    Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im DVG ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) insbesondere folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail Adresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Funktion(en) im Verein.

(2)    Den Organen des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

(3)    Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Daten nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren oder dieses an den Antragssteller übermitteln.

(4)    Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.

 

§ 18 Vereinsauflösung

(1)    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine drei Viertel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.

Kommt eine Beschlussfassung nicht zu Stande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.

(2)    In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.

(3)    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen an die Hovawart Zuchtgemeinschaft Deutschland e.V. (HZD), Planestr. 7 k, 49477 Ibbenbüren (Vereinsregister 2991, Amtsgericht Berlin Charlottenburg) mit der Maßgabe es unmittelbar und ausschließlich für Vereinszwecke der HZD zu verwenden.

 

§ 19 Sprachregelung

Wenn im Text der Satzung des Vereins bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.

 

§ 20 Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen dieser Satzung oder eine künftig in ihr aufgenommenen Bestimmung ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder nicht durchführbar sein, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung nicht berührt werden.

Das gleiche gilt, sofern sich herausstellen sollte, dass die Satzung eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was der Verein gewollt hat oder nach dem Sinn und Zweck der Satzung gewollt hätte, sofern sie bei Abschluss der Satzung oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätte. Dies gilt insbesondere für die Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft.

 

§ 21 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung ist am 11.03.2017 auf der Mitgliederversammlung beschlossen worden.